Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Montage

Die Firma *** KÜCHEN * MONTAGEN * SERVICE *** - Peter Scharnberg, nachfolgend "Unternehmer" genannt, übernimmt die Lieferungen und Montagen von Einbauküchen, Küchenbauteilen und Geräten sowie die Befestigung und Aufhängung von Küchenteilen an Bauwänden.

Gegenstand des jeweiligen Auftrages sind die Lieferung und Montage der am vereinbarten Montagetag vor Ort befindlichen Küchenbauteile, die den entsprechenden Auftrag betreffen.
Es ist Aufgabe des Küchenhändlers bzw. des Kunden, die vom Unternehmer zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig zur Auslieferung und Montage bereitzustellen. Anderweitig getroffene Vereinbarungen bezüglich der Lieferung der Bauteile sind zwischen dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und dem Unternehmer persönlich abzustimmen und erforderlichenfalls schriftlich zu fixieren.

Bauteile, die ohne Verschulden des Unternehmers an dem vereinbarten Montagetag nicht vor Ort sind oder durch den Hersteller bereits beschädigt angeliefert wurden, jedoch Bestandteil des jeweiligen Auftrages sind, werden im Rahmen einer weiteren Anfahrt montiert. Sofern die zu montierenden und benötigten Bauteile aufgrund von Fehl- oder Falschplanung des Auftraggebers und Fehl- oder Falschlieferung des Herstellers, sowie durch fahrlässige Beschädigung nachgeliefert oder nachmontiert werden müssen und der Auftraggeber ein Interesse an der nachträglichen Montage der Küchenteile oder sonstiger Bauteile hat, berechnet der Unternehmer dem Auftraggeber diese Nachlieferung und Nachmontage mit An- und Abfahrt und gemäß zusätzlichem Aufwand gesondert. Hierzu unterbreitet der Unternehmer ein entsprechendes Angebot, der Auftrag kommt nach schriftlicher Bestätigung zustande.
Geringfügige Reklamationen können in Ausnahmefällen aus Kulanz bearbeitet werden.

Eine Gewähr dafür, dass die Bauteile in den vorgesehenen Räumen tatsächlich aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können, übernimmt der Unternehmer nicht.

Dieses Risiko trägt der Kunde, sofern nicht dem Unternehmer die Planung und das Aufmaß beauftragt und vergütet wurde.
Den Unternehmer treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile.

Müssen Bauteile an Wänden befestigt oder aufgehängt werden, ist der Kunde in zumutbaren Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Montagearbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit und Wandbeschaffenheit zu vergewissern.

Diese Informationen können bei Eigentümern, Hausverwaltungen, Hausmeistern der betreffenden Objekte eingeholt werden.
Der Kunde den Unternehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert darüber zu unterrichten.

Der Kunde spricht mit dem Unternehmer ein Montagetermin ab, stündliche Zusagen des Unternehmers sind unverbindlich.

Geräteanschlüsse an Versorgungsleitungen erfolgen ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreien Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.
Für den Transport und die Montage der Küchen und Bauteile sind die notwendigen Freiräume zu schaffen. Zusätzliche De- und Montagearbeiten werden gesondert berechnet.

Der Unternehmer haftet dem Kunden für die durch die Montage entstehenden Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch ihn, seine Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt vorstehende Haftungsbegrenzung nicht, der Unternehmer haftet für solche Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 2 Zahlungen

Montageleistungen sind nach Beendigung der Montage in voller Höhe fällig. Sie können in bar bezahlt oder müssen innerhalb von 5 Werktagen auf das Geschäftskonto des Unternehmers überwiesen werden. Mängel, die nicht durch fehlerhafte Montage oder fehlende Bauteile zustande gekommen sind, berechtigen den Auftraggeber zu keinerlei Minderungen der Zahlung.

Ein Zahlungseinbehalt im Sinne von Gewährleistungssicherung ist nicht zulässig.
Mängel oder Fehler an den zu montierenden Gegenständen sind dem Unternehmer von seiner Vergütung nicht abzuziehen, da dieser nur für die Montage der Gegenstände und Bauteile verantwortlich ist.

Im Falle höherer Gewalt oder anderen vom Unternehmer nicht beeinflussbaren Ereignissen im eigenen oder im Zulieferbetrieb, welche die rechtzeitige Montage verhindern, ist der Unternehmer zur Verlängerung der Montage oder Abänderung des Montagetermins berechtigt.

§ 3 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen. Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers. Diese ist bei Bedarf bei dem entsprechenden Hersteller geltend zu machen.

§ 4 Rechtswirksamkeit

Gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon kann rechtswirksam nur innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragserteilung schriftlich Widerspruch erhoben werden. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam.

§ 5 Datenschutz

Gemäß §28 Abs.1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstehende personenbezogene Daten gespeichert werden.
Diese werden zu jeder Zeit vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der vertraglich geregelten Auftragsabwicklung verwendet. Jede andere Verwendung ist ausgeschlossen.

Peter Scharnberg

Stand 20.11.2010